PKW- Freisprecheinrichtung

Nach § 23 Abs. 1a StVO dürfen seit 19.10.2017 elektronische Geräte vom Fahrzeugführer bei eingeschaltetem Motor nur benutzt werden, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird

2. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze,

    den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste

    Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom      Verkehrsgeschehen           

    erfolgt oder erforderlich ist

3. eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird“.

Im Falle der Verwendung eines Funkgeräts, gilt diese Verordnung erst zum 01.07.2020.

 

In der folgenden Umsetzung berufe ich mich auf Punkt 1 und 2, da hierbei weder

1. eine PTT gehalten werden muss, noch

2. eine Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung       vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.